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Mindestalter:

  • 21 Jahre, Vorbesitz der Klasse B erforderlich
  • 18 Jahre für Bewerber, die die Ausbildung zum Berufskraftfahrer/in absolvieren nach erfolgter Grundqualifikation (Paragraph 4 (1) Nr. 1 BkrFQG).

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, und A)

  • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.