Mindestalter:
- 21 Jahre, Vorbesitz der Klasse B erforderlich
- 18 Jahre für Bewerber, die die Ausbildung zum Berufskraftfahrer/in absolvieren nach erfolgter Grundqualifikation (Paragraph 4 (1) Nr. 1 BkrFQG).
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, und A)
- mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
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